Skiunfall - Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M.

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Ein Skiunfall hat vielfach schwere Verletzungen zur Folge und macht dies – falls der Schaden nicht anerkannt wird – gerichtliches Vorgehen notwendig. Geschädigte haben Anspruch auf Schadenersatz (Schmerzengeld, Verdienstentgang, Heilungskosten, Verunstaltungsentschädigung, usw). Dabei kommt den FIS-Regeln sowie dem Pistenordnungsentwurf große Bedeutung zu.
 

Skiunfall | Schaden – Rechtswidrigkeit – Verschulden

Denkbar sind folgende Arten bei einem Skiunfall (bzw Schiunfall):

  • Pistenunfall mit Kollision mit anderem Skifahrer
  • Pistenunfall mit Kollision mit Pistengerät / Lifteinrichtung / Pistengerät / sonstigem Hindernis
  • Liftunfall

Voraussetzung eines jeden Schadenersatzanspruches nach einem Skiunfall ist neben einem darzulegenden Schaden und rechtswidrigem Handeln auch Verschulden und dabei auch objektive Sorgfaltswidrigkeit, die dem Verursacher des Schiunfalls anzulasten sein muss. Der Skiunfall kann auf Kollisionen mit anderen Skifahrern oder Pistengeräten, Probleme am Lift (Liftunfall) mangelnde Pistensicherung zurückzuführen sein.

Schiunfall | Verfahren vor Gericht

Die Klage bei einem Skiunfall ist gegen den Verursacher einzubringen. Dies kann zB ein anderer Skifahrer, dessen Obsorgeberechtigte oder der Pistenerhalter sein. Je nach Streitwert ist das Bezirksgericht oder Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel der Unfall stattgefunden hat. Die Klage lautet in aller Regel auf einen bestimmten Geldbetrag (Schadenersatz, Schmerzengeld, Kosten der Heilbehandlung, usw) sowie, sofern Dauerfolgen (Folgeschaden) zu erwarten sind, auch auf Feststellung der Haftung für künftige Schäden. Nach Einspruch bzw Klagebeantwortung der beklagten Partei führt das Gericht das ordentliche Verfahren durch. Dabei ist es hilfreich, wenn die Betroffenen Beweismittel gesichert haben, also etwa Fotos vom Zustand des Unfallortes gemacht haben oder sich Namen und Kontaktdaten von Zeugen notiert haben.

FIS-Regeln | Pistenordnungsentwurf (POE-Regeln)

Der Pistenordnungsentwurf (POE - Regeln) oder die FIS - Regeln sind keine gültigen Rechtsnormen, auch nicht Gewohnheitsrecht. Ihnen kommt aber als Zusammenfassung der Sorgfaltspflichten, die bei der Ausübung des alpinen Schisportes im zu beachten sind, und bei der Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, dass sich jeder so verhalten muss, dass er keinen anderen gefährdet, erhebliche Bedeutung zu (1 Ob 639/82, zuletzt 1 Ob 16/12b).

Skiunfall - Rechtsprechung

Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Skiunfällen und FIS-Regeln ist umfassend (zB):
 

  • Der FIS - Regel zwei, (Skifahrer muss Geschwindigkeit und Fahrweise seinem Können und den Geländeverhältnissen und Witterungsverhältnissen anpassen) wozu u.a. gehört, dass er im Bereich seiner Sichtmöglichkeit anhalten und ausweichen oder Richtungsänderungen vornehmen kann, kommt auch im Begegnungsverkehr mit Pistengeräten dominierende Bedeutung zu (12 Os 122/90).
  • Überholen ist nach FIS - Regel vier aus sämtlichen Fahrposition zulässig, sofern ein angemessener Abstand eingehalten wird, der dem überholten Schifahrer für alle seine Bewegungen genügend Raum lässt. Der Seitenabstand wird ortsbezogenen und situationsbezogenen durch eine Reihe von Faktoren: Breite, Steilheit, Präparierungszustand der Piste, Schneebeschaffenheit, Fahrkönnen, Geschwindigkeit und Fahrweise der Schiläufer, Sichtverhältnisse, Verkehrsdichte, usw definiert (1 Ob 504/93).
  • Im Bereich von Pistenkreuzungen gilt FIS - Regel fünf, nach der sich ein hangaufwärts fahrender Pistenbenützer nach oben vergewissern muss, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann. Sie ist Ausdruck des Gedankens, dass denjenigen, der sich in atypischer Weise entgegen der allgemeinen Fahrtrichtung bewegt und so eine Gefahr begründet, die andere Pistenbenützer häufig überrascht, besondere Sorgfaltspflichten treffen (1 Ob 219/05w).
  • Gemäß FIS – Regel fünf bzw § 4 POE trifft den aus dem freien Schiraum in eine Piste (Abfahrtsstrecke) einfahrenden Schifahrer die Beobachtungspflicht und Wartepflicht. Er muss sich nach oben und unten vergewissern, dass er ohne Gefahr für sich und andere in die Abfahrtsstrecke einfahren bzw das (organisierte) Schigelände queren kann (9 Os 10/87).

Ansprüche nach Skiunfall

Der Geschädigte aus dem Skiunfall hat gegen den Unfallverursacher Anspruch auf Schadenersatz, konkret kann das Schmerzengeld, Verdienstentgang, Ersatz der Heilungskosten oder Verunstaltungsentschädigung sein.

Rechtsanwalt Schiunfall

Rechtsanwalt Dr. Öhlböck berät Sie im Skirecht in Fragen von Skiunfällen und vertritt Sie im Zusammenhang mit Klage (Zivilverfahren) oder Strafanzeige (Anklage, Strafverfahren) vor Gericht und Behörde (Staatsanwaltschaft, Polizei) in Österreich.