Einige interessante Entscheidungen aus der täglichen Praxis der Kanzlei GUGERBAUER & PARTNER
Einstweilige Verfügung für Internedienstleister erwirkt | |
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Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz hat am 15.6.2007 über Betreiben eines von GUGERBAUER & PARTNER vertretenen Internetdienstleisters eine Einstweilige Verfügung erlassen, durch die eine steirische Bank verpflichtet wurde, das bei ihr geführte Konto des Internetdienstleisters nach ordentlicher Kündigung über sechs Monate fortzuführen. Zunächst hatte die Bank den Girokontovertrag mit sofortiger Wirkung „aus wichtigem Grund" gekündigt, um diese ausserordentliche Kündigung wenige Tage später zurückzunehmen und in eine ordentliche Kündigung mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen umzuwandeln. In der Begründung führte das LG ZRS Graz an, dass die Entziehung des Girokontos den Internetdienstleister vor schwere Probleme stelle, da er vom bargeldlosen Zahlungsverkehr abgeschnitten werde. Da die Kontoverbindung auf zahlreichen ausgestellten Rechnungen angeführt sei, würden die Rückbuchungen einen solchen Aufwand zur Folge haben, dass ein unwiederbringlicher Schaden zu befürchten sei. |
Antrag auf Einstweilige Verfügung gegen Verlag abgewiesen | |
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Der Sicherungsantrag des Konkurrenten eines Fachbuchverlages, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, bei Verlagsprodukten bei einer Gesetzessammlung einen bestimmten Stand der Bearbeitung anzugeben, wenn nicht tatsächlich alle in diesem Verlagsprodukt enthaltenen Vorschriften mit dem angegebenen Stand wiedergegeben würden, wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 12.5.2006 abgewiesen. Das Handelsgericht Wien ist in der Begründung des Beschlusses der Argumentation des geklagten Fachverlages gefolgt, wonach eine Wettbewerbshandlung nicht vorliegt, wenn ein Verhalten nicht geeignet ist, zu einer nicht bloß unerheblichen Nachfrageverlagerung zu führen. Damit wurde die jüngere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestätigt, wonach eine „Spürbarkeitsgrenze“ der Wettbewerbshandlung erforderlich ist (vgl HG Wien, 17 Cg 19/06k). |
Einstweilige Verfügung im IT-Bereich | |
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Über Antrag eines IT-Unternehmens, das weltweit Software und IT-Unternehmenslösungen anbietet, wurde vom Handelsgericht Wien eine Einstweilige Verfügung erlassen, durch die einem Konkurrenten aufgetragen wurde, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Behauptung zu unterlassen, dass das IT-Unternehmen die Wartungsbeträge für seine Verträge erhöhen wird. Diese Einstweilige Verfügung wurde durch Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 16.3.2006 bestätigt. Das Handelsgericht Wien hat diese Entscheidung damit begründet, dass die inkriminierte Äußerung dem Tatbestand des § 7 Abs 1 UWG (Herabsetzung eines Unternehmens) zu unterstellen ist, weshalb dem Sicherungsbegehren des IT-Unternehmens Folge gegeben wurde (vgl OLG Wien, 1 R 13/06y). |
Antrag auf EV gegen Autohändler abgewiesen | |
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Der Antrag der Fiat Automobil GmbH, einem Autohändler möge verboten werden, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu behaupten, er wäre autorisierter Servicepartner der Generalimporteuerin für Kraftfahrzeuge der Marke Alfa Romeo in Österreich, wurde kostenpflichtig abgewiesen. Es würde den Rahmen des Bescheinigungsverfahrens sprengen, wenn die Klärung der (Vor-)Frage, ob die von der Generalimporteurin ausgesprochene Kündigung des Servicevertrages (nach den Bestimmungen der EG-Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraftfahrzeugsektor) zu Recht erfolgte oder nicht, im Rahmen des Provisorialverfahrens entschieden würde, dazu wäre ein umfangreiches Beweisverfahren erforderlich (LG Innsbruck, Beschluss vom 5.9.2005, 14 Cg 115/05i). |
Nur eingeschränkter Kündigungsschutz für Ersatzmitglieder eines Betriebsrates | |
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Der OGH hat in seinen Entscheidungen 8 ObA 44/98y und 9 ObA 3/00g - allerdings immer im Zusammenhang mit (Haupt-)mitgliedern des Betriebsrats - ausgeführt, dass die absolut zwingenden Normen der Betriebsverfassung eine Abänderung des Ergebnisses der Betriebsratswahl durch einen Rangtausch nicht zulassen. Die Regelung des § 65 Abs 2 Satz 2 und 3 ArbVG erfordert allerdings eine eigenständige Beurteilung des Nachrückens von Ersatzmitgliedern. Nach dieser Gesetzesstelle wird die Reihenfolge des Nachrückens der Ersatzmitglieder durch die Reihung auf dem Wahlvorschlag bestimmt. Verzichtet ein Ersatzmitglied auf das Nachrücken, so verbleibt es weiterhin als Ersatzmitglied auf dem Wahlvorschlag in der ursprünglichen Reihung. § 65 Abs 2 ArbVG ermöglicht das Überspringen eines Ersatzmitgliedes für den Fall, dass das übersprungene Ersatzmitglied auf das Nachrücken verzichtet. § 65 Abs 2 Satz 3 ArbVG normiert insoweit, dass das verzichtende Ersatzmitglied weiterhin als Ersatzmitglied auf dem Wahlvorschlag in der ursprünglichen Reihung verbleibt. Damit ist klargestellt, dass § 65 Abs 2 ArbVG einen Vorrangverzicht für den konkreten Anlassfall ermöglicht , der aber die durch Wahl vorgegebene Rangordnung ansonsten nicht berührt. Ein genereller Vorwegverzicht ist mit der vom Gesetzgeber gewählten Konstruktion des nur für den jeweiligen Anlassfall wirksamen Verzichts nicht vereinbar. Die Zulassung eines generellen Vorwegverzichts würde eine Ausweitung der vom Gesetzgeber geschaffenen Ausnahmeregelung bedeuten, die mit dem zwingenden Charakter des Betriebsverfassungsrechts nicht vereinbar ist. Der Vorsitzend des Betriebsrates hat es nicht in der Hand, durch eine diesen Grundsätzen nicht entsprechende Mitteilung an den Arbeitgeber das Nachrücken eines nicht dazu berechtigten Ersatzmitglieds zu bewirken bzw diesem Ersatzmitglied Kündigungsschutz zu verschaffen (OGH, Beschluss vom 3.8.2005, 9 ObA 59/05z). |
Vorzeitige Vertragsauflösung im KFZ-Handel | |
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Schon weil es einen gravierenden Unterschied in der Schwere des Verstoßes gegen das Verbot von Aktivitäten außerhalb des Vertragsgebietes darstellt, ob der Direkthändler ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Importeurs außerhalb des vertragsgebietes eine Niederlassung oder einen Vertrieb von Fahrzeugen errichtet oder aber bloß in Einzelfällen Neufahrzeuge der Vertragsmarke oder Fahrzeuge, die kürzer als drei Monate zugelassen sind, durch Inanspruchnahme von Vermittlern verkauft, ... ist konkret davon auszugehen, dass nach dem Vertragswillen der Parteien im Fall des Verkaufs von Einzelfahrzeugen außerhalb des Vertragsgebiets bloß die beharrliche Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen trotz schriftlicher Aufforderung und Gewährung einer Nachfrist von drei Monaten zur Herstellung des vereinbarten Zustandes zur vorzeitigen Vertragsauflösung berechtigen würde. Insoweit richtig hat das Erstgericht daher zugrunde gelegt, dass eine einmalige Vertragsverletzung in diesem Fall keinen hinreichenden Auflösungsgrund darstellt und eine Fortsetzung des Vertrags nicht unzumutbar machen würde (OLG Wien 13.5.2005, 2 R 39/05b). |
Markenrechte im Fahrzeughandel | |
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Gemäß § 52 Abs. 1 MSchG ist der Markenverletzter zur Beseitigung des dem Gesetz widerstreitenden Zustandes verpflichtet. Was (aber) die am nicht im Eigentum der Beklagten stehenden Betriebsgebäude angebrachte JAGUAR-Aufschrift samt Emblem anlangt, gelangt § 52 Abs 2 letzter Halbsatz MSchG zur Anwendung, wonach ein Beseitigungsanspruch nur insoweit besteht, soweit dadurch nicht in dingliche Rechte Dritter eingegriffen wird. Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung war daher abzuweisen. (LG Wels, 28.9.2004, 31 Cg 113/04i). |
Kampfpreisunterbietung am Kinomarkt | |
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Es muß auch einem marktbeherrschenden Unternehmen grundsätzlich möglich sein, seine Interessen in vernünftigem Maße zu schützen. Eine Niedrigpreispolitik als direkte Abwehrmaßnahme gegenüber Wettbewerbern muß ihm daher in einem angemessenen Umfang erlaubt sein. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung war daher abzuweisen. (OLG Wien als Kartellgericht, 9.7.2004, 26 Kt 310/04) |
Kostenersatz im Verfahren vor dem Kartellgericht | |
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§ 45 Abs 2 KartG sieht vor, dass in den Verfahren nach §§ 8a, 25 Abs 1 Z 1 und Abs 2, § 27 Abs 1 Z 2, § 30c Abs 1, § 33 Abs 1 Z 1a und Z 2, §§ 35, 36, § 42a Abs 5 und § 42e Abs 3 KartG die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über den Kostenersatz sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass die Kostenersatzpflicht der unterliegenden Partei insoweit eintritt, als die Rechtsverfolgung mutwillig war. Das auf Antrag einer Amtspartei eingeleitete Prüfungsverfahren betreffend einen Zusammenschluss ist nicht genannt. Die erfassten Verfahren sind vielmehr im Wesentlichen jene, in denen sich sonstige Antragsteller und Antragsgegner ähnlich einem streitigen Verfahren gegenüberstehen. Dies trifft aber auch hier für das Rechtsmittelverfahren zu, in dem andere Personen eine bestimmte verfahrensrechtliche Stellung beanspruchen, die ihnen von den Parteien, die die hier gegenständlichen Gegenäußerungen erstattet haben, abgesprochen wird. Mutwillige Rechtsverfolgung liegt nun nach ständiger Judikatur aber nur dann vor, wenn der Antragsteller sich der Unrichtigkeit seines Verfahrensstandpunktes bewußt ist und wenn er sich in diesem Bewußtsein in das Verfahren einläßt oder wenn er mit dem Verfahren ausschließlich einen durch die Rechtsordnung nicht geschützten Zweck verfolgt. (OGH, 14.6.2004, 16 Ok 10/04) |
Exekution im Kartellverfahren gegen Zeitungsverlag | |
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Der Oberste Gerichtshof hat in einem Verfahren der S-Verlag GmbH, Innsbruck, gegen die Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag GmbH & Co, Wien, aufgrund eines Revisionsrekurses der Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag GmbH & Co bestätigt, dass bei Verstössen gegen ein Unterlassungsgebot in einem kartellgerichtlichen Vergleich eine Exekution gem. § 355 EO (Verhängung einer Geldstrafe) zulässig ist: Das Bewilligungsgericht hat die Verpflichtung nur aufgrund des Titels festzustellen. Es hat sich dabei an den Wortlaut des Titels zu halten und kann nur aus diesem selbst schließen, was die Parteien oder das Gericht dabei in Wirklichkeit gemeint haben. Wenn der Titel aus Parteienerklärungen besteht, wie hier aus einem Vergleich, kommt es auf den objektiven Sinn an, der sich aus der Verpflichtungserklärung im Zusammenhang mir dem sonstigen Inhalt des Titels ergibt, nicht aber darauf, was die Partei im Einzelfall gewollt hat. Ob die vom Rekursgericht nach objektiven Gesichtspunkten, also ohne Rücksicht auf eine allfällig davon abweichende Absicht der den Exekutionstitel formulierenden Parteien, vorgenommene Auslegung (hier des Begriffs "Preisherabsetzung") zutrifft, ist - von die Rechtssicherheit gefährdenden krassen Fehlbeurteilungen abgesehen - eine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall nicht hinausgehende Rechtsfrage, somit nicht erheblich iSd § 528 Abs 1 ZPO. Eine derartige korrekturbedürftige Fehlbeurteilung vermag die Revisionswerberein allerdings nicht aufzuzeigen. Die verpflichtete Partei hält selbst richtig fest, dass nicht entscheidend ist, was sie nach dem Gesetz zu unterlassen hätte, sondern nur, wozu sie sich im Titel verpflichtet hat. Kartellrechtliche oder betriebswirtschaftliche Überlegungen, die in den Wortlaut der Verpflichtungserklärung nicht Eingang gefunden haben, sind daher ohne Relevanz (Oberster Gerichtshof, 28.4.2004, 3 Ob 39/04p). |
Ausschluss eines Gesellschafters aus GmbH zulässig | |
| Hat ein Gesellschafter durch öffentliche Erklärungen den geschäftsführenden Gesellschafter herabgesetzt und dadurch dem Ansehen des geschäftsführenden Gesellschafters und damit auch dem Ansehen der GmbH geschadet, liegt eine Treuepflichtsverletzung vor, die den Ausschluss dieses Gesellschafters aus wichtigem Grund rechtfertigt. Eine Bestimmung des Gesellschaftsvertrages, dass der Ausschluss eine Fortsetzung des Verhaltens trotz Abmahnung voraussetze, ist nur dann zu berücksichtigen, wenn das Ansehen der Gesellschaft noch nicht derart geschädigt ist, dass eine Abmahnung überhaupt noch Sinn macht (OLG Wien 22.4. 2004, 3 R 194/03a). |
Entlassung eines Geschäftsführers gerechtfertigt | |
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Die sofortige Entlassung eines GmbH-Geschäftsführers ist gerechtfertigt, wenn dem Geschäftsführer eine folgenschwere Fehleinschätzung der Gesamtsituation (hier: Unterlassung der rechtzeitigen Verlängerung eines Mietverhältnisses) unterlaufen ist, die für einen leitenden Mitarbeiter ein grobes Fehlverhalten darstellt und den Geschäftsführer vertrauensunwürdig erscheinen läßt. Unter den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit iSd § 27 Z 1 letzter Satz AngG fallen solche Handlungen und Unterlassungen eines Angestellten, die mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit und ihre Rückwirkungen auf das Arbeitsverhältnis den Angestellten des dienstlichen Vertrauens seines Arbeitgebers unwürdig erscheinen lassen, weil dieser befürchten muss, dass der Angestellte seine Pflicht nicht entsprechend erfüllt und dadurch die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers gefährdet werden. Für die Verwirklichung des Entlassungsgrundes der Vertrauensunwürdigkeit ist weder ein Schadenseintritt noch eine Schädigungsabsicht erforderlich, sondern es genügt schon die Fahrlässigkeit des Angestellten. Die Vertrauensunwürdigkeit wird dabei nicht nach dem subjektiven Empfinden des einzelnen Arbeitgebers beurteilt, sondern es ist an das Gesamtverhalten des Angestellten ein objektiver Maßstab anzulegen, wobei sämtliche Begleitumstände des einzelnen Falles zu berücksichtigen sind. Das erforderliche Vertrauen zum Angestellten und damit auch die Frage der Vertrauensunwürdigkeit ist von der Position des Angestellten im Betrieb, insbesondere auch dessen Verfügungsmöglichkeiten über Betriebsmittel abhängig. Dementsprechend werden im Allgemeinen an Angestellte in leitender Stellung strengere Anforderungen gestellt, weil aus dem allfälligen Fehlverhalten typischerweise für den Arbveitgeber auch schwerwiegendere nachteilige Konsequenzen entstehen können (OGH Beschluß vom 23.1.2004, 8 ObA 90/03y). |
Entscheidung der Datenschutzkommission zu Werbe-E-Mails | |
| Aufgrund einer Beschwerde von D.G., Wien, der unaufgefordert eine Werbe-E-Mail der Poom Gastro & Event GmbH, Wien, erhalten hat, wurde von der Datenschutzkommission bescheidmäßig entschieden, dass die Beschwerdegegnerin binnen vier Wochen dem Beschwerdeführer nach Erbringung eines Identitätsnachweises schriftlich Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung, Namen und Adressen von Dienstleistern sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form zu geben oder schriftlich zu begründen habe, warum sie einen Anspruch auf Auskunft nicht für gegeben halte. Die Auskunftserteilung mit Stand Anfang Juni 2003 müsse weiterhin möglich sein, da die Beschwerdegegnerin durch § 26 Abs 7 DSG 2000 unter Strafdrohung daran gehindert gewesen sei, die Daten des Beschwerdeführers während eines anhängigen Auskunftsverfahrens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung der Datenschutzkommission zu löschen (Datenschutzkommission GZ K120.881/010-DSK/2003). |
Neues verbotenes Bankenkartell | |
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Auf Antrag der deutschen Easycash GmbH, Ratingen, hat das Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht folgenden Beschluss gefasst: 1.) Zwischen der Antragsgegnerin (Europay Austria Zahlungsverkehrssysteme GmbH) und ihren Vertragspartnern besteht in Bezug auf die Vereinbarung des Punktes 15a des Bankomatvertrages ein Absichtskartell (§ 10 KartG). 2.) Die Antragsgegnerin hat ihre marktbehrrschende Stellung auf dem Markt für unbare POS-Zahlungssysteme dadurch missbraucht, dass sie im Rahmen des Bankomatvertrages mit ihren Gesellschafterinnen vereinbart hat, dass diese sich lediglich mit Zustimmung der Antragsgegnerin an anderen Unternehmen, die Systeme für die unbare Zahlungsabwicklung betreiben, und damit Wettbewerber der Antragsgegnerin sind, beteiligen dürfen und weiters im Rahmen des Bankomatvertrages für nicht von ihr verwendete Systeme der Abwicklung des unbaren Zahlungsverkehrs Transaktionsgebühren vereinbart hat, die im Verhältnis zu der dafür erbrachten Leistung bzw der von der Antragsgegnerin für die ihr gegenüber erbrachte Leistung zu bezahlenden Transaktionsgebühr sachlich unangemessen sind (Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht vom 17.12.2003, 27 Kt 243, 244/02). |
Ausgleichs- und Schadenersatzanspruch des gekündigten Vertragshändlers | |
| Das Schiedsgericht des Bundesgremiums des Fahrzeughandels hat durch Schiedszwischenurteil vom 10.12.2003 entschieden, dass der Ausgleichs- und Schadenersatzanspruch des gekündigten Mitsubishi-Vertragshändlers J.H. gegen die Wolfgang Denzel AG dem Grunde nach zu Recht bestehe. |
Einstweilige Verfügung gegen Ford | |
| Das Landesgericht Salzburg hat auf Antrag der A. S. GmbH, Klagenfurt, der Ford Motor Company (Austria) GmbH durch Einstweilige Verfügung aufgetragen, die gekündigte Vertragshändlerin bis zur Rechtskraft des über die verfahrensgegenständliche Klage ergehenden Urteils wie (andere) österreichische Ford-Vertragshändler mit Ford-Neufahrzeugen und Ford-Originalersatzteilen zu beliefern. Dies wurde damit begründet, dass die von Ford ausgesprochene Vertragskündigung ungültig sei (Einstweilige Verfügung des Landesgerichtes Salzburg vom 19.12.2003, 2 Cg 250/03v). |
Übernahme der Postbus AG bedarf eines Verfahrens vor dem Kartellgericht | |
| Der Oberste Gerichtshof hat durch Beschluß vom 10.3.2003 entschieden, dass die geplante Übernahme der Österreichischen Postbus AG durch die Österreichischen Bundesbahnen der Anmeldung beim Kartellgericht bedarf (Zusammenschlußkontrolle). Damit wurde die Rechtsauffassung eines Konsortiums privater Busunternehmen bestätigt, die Rechtsauffassung der ÖIAG, der Österreichischen Postbus AG und der ÖBB verworfen (AZ 16 Ok 20/02). |
Einstweilige Verfügung gegen Citroen | |
| Das Handelsgericht Wien hat der österreichischen Citroen-Generalimporteurin, der Citroen Österreich GmbH, durch Einstweilige Verfügung vom 13. Februar 2003 aufgetragen, sämtliche Verpflichtungen aus einem mit einem Welser KFZ-Händler abgeschlossenen (und von Citroen mit sofortiger Wirkung aufgelösten) Händlervertrag zu erfüllen, bis rechtskräftig über die Anfechtung der Vertragskündigung entschieden ist (AZ 34 Cg 226/02). |
Wirkung einer Konkurrenzklausel bei Selbstkündigung eines leitenden Mitarbeiters | |
| Das Oberlandesgericht Wien hat in der Rechtssache der S GmbH gegen W. K. als Berufungsgericht durch Urteil vom 15.1.2003 entschieden, dass dann, wenn ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter nicht objektiv einen begründeten Anlass zur (Selbst-)Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben hat, der Arbeitgeber die aus einer nachvertraglichem Konkurrenzklausel resultierenden Rechte (hier: Anspruch auf Zahlung einer Konventionalstrafe wegen Verletzung des Wettbewerbsverbotes) geltend machen könne (7 Ra 283/02t). |
Einstweilige Verfügung im Möbelhandel | |
| Das Handelsgericht Wien hat auf Antrag der J. GmbH & Co KG, 4690 Schwanenstadt, gegen die K. Ludwig GmbH, 1220 Wien, am 6.12.2002 eine Einstweilige Verfügung erlassen und dem Möbelhaus Ludwig aufgetragen es künftig zu unterlassen, in Prospekten die Marke "JOKA" für Fremdprodukte, insbesondere Nachbauprodukte, zu benutzen, welche nicht von den Joka-Werken hergestellt wurden (AZ 24 Cg 168/02). |
Mißbrauch der Marktbeherrschung im KFZ-Handel | |
| Der Oberste Gerichtshof hat durch Beschluss vom 15. Oktober 2002 festgestellt, dass ein KFZ-Generalimporteur, demgegenüber KFZ-Händler zur Vermeidung schwerwiegender betriebswirtschaftler Nachteile auf die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen angewiesen sind, seine marktbeherrschende Stellung mißbraucht, wenn er diesen KFZ-Händlern unbillige, bzw. unangemessene Vertragsbestimmungen auferlegt (AZ 4 Ob 187/02). |
Aktuelles - Übersicht
Einstweilige Verfügung für Internedienstleister erwirkt
Antrag auf Einstweilige Verfügung gegen Verlag abgewiesen
Einstweilige Verfügung im IT-Bereich
Antrag auf EV gegen Autohändler abgewiesen
Nur eingeschränkter Kündigungsschutz für Ersatzmitglieder eines Betriebsrates
Vorzeitige Vertragsauflösung im KFZ-Handel
Markenrechte im Fahrzeughandel
Kampfpreisunterbietung am Kinomarkt
Kostenersatz im Verfahren vor dem Kartellgericht
Exekution im Kartellverfahren gegen Zeitungsverlag
Ausschluss eines Gesellschafters aus GmbH zulässig
Entlassung eines Geschäftsführers gerechtfertigt
Entscheidung der Datenschutzkommission zu Werbe-E-Mails
Neues verbotenes Bankenkartell
Ausgleichs- und Schadenersatzanspruch des gekündigten Vertragshändlers
Einstweilige Verfügung gegen Ford
Übernahme der Postbus AG bedarf eines Verfahrens vor dem Kartellgericht
Einstweilige Verfügung gegen Citroen
Wirkung einer Konkurrenzklausel bei Selbstkündigung eines leitenden Mitarbeiters